Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 22

§ 22 – Pflichten des Reeders

Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt; normal hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beförderung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist; normal hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden, und normal hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Reeder darf ein Schiff für gefährliche Güter nur einsetzen, wenn es den SOLAS-Anforderungen entspricht.
  • Das Schiff muss entsprechend ausgestattet sein, um gefährliche Güter zu transportieren.
  • Bestimmte Unterlagen müssen vom Schiffsführer mitgeführt werden.
  • Der Schiffsführer und der verantwortliche Offizier müssen geschult werden.
  • Aufzeichnungen über die Schulungen müssen aufbewahrt und nach einer bestimmten Frist gelöscht werden.